Satzung

Postwertzeichen-Sammler-Verein Siemens Erlangen (PSV)

 Mitglied in der Freizeitgemeinschaft Siemens Erlangen e.V. (FG)

 und im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh), Landesverband Bayern

 

Satzung

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

Präambel

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2       Vereinszweck

§ 3       Mittel des PSV

§ 4       Mitgliedschaft

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6       Mitgliedsbeitrag

§ 7       Organe

§ 8       Der Vorstand

§ 9       Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10     Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 11     Die Mitgliederversammlung

§ 12     Wahlen

§ 13     Jahresabschluss

§ 14     Satzungsänderungen

§ 15     Auflösung des PSV

§ 16     Inkrafttreten

 

 

Wenn im Text der vorliegenden Satzung bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen oder Männern besetzt werden.


Präambel

 

Am 04. November 1952 gründeten 7 Mitarbeiter der Siemens-Schuckertwerke in der Erlanger Gaststätte „Stadt Nürnberg“ die

Briefmarken-Sammlergruppe SSW - Verwaltungsgebäude“.

Die Motivation der Gründungsmitglieder war, möglichst viele der bei Siemens beschäftigten Briefmarkenfreunde aus Erlangen und Umgebung zusammenzuführen, um in einem gemeinsam organisierten Verein dem Hobby  - das Sammeln von Aktien des kleinen Mannes -  nachgehen zu können. Es wurden fortan regelmäßige Tauschabende durchgeführt, wobei das Sammeln, Tauschen und Forschen von postalischem Material sowie der Austausch von philatelistischem Wissen unter den Teilnehmern kontinuierlich immer mehr Anhänger aus der Siemens-Belegschaft fand. Die Mitgliederzahl der „Briefmarken-Sammlergruppe“ stieg rasant an (zeitweise weit über 200 Aktive), und auf Ausstellungen und Briefmarkenschauen konnten einige Philatelisten aus dem Hause Siemens bereits in den Anfangsjahren die ersten Erfolge erzielen.

Nachdem sich Anfang der fünfziger Jahre auch noch andere Freizeit- und Sportgruppen innerhalb der Siemens-Belegschaft gebildet hatten, gab die Firmenleitung 1956 den Anstoß, sämtliche Gruppen in einer gemeinsam geführten Organisation zusammenzufassen. Diesem Vorhaben schloss sich dann auch die „Briefmarken-Sammlergruppe SSW-Verwaltungsgebäude“ an und war am 22. Februar 1956 in der Gründungsversammlung der „Kameradschaft Siemens Erlangen e.V.“ zusammen mit 14 anderen Sport- und Freizeitgruppen als Gründungsmitglied vertreten (der Name „Kameradschaft Siemens Erlangen e.V.“ wurde am 29. April 2004 umbenannt in „Freizeitgemeinschaft Siemens Erlangen e.V.).

Während dieser Gründungsversammlung „Kameradschaft Siemens Erlangen e.V.“ am 22. Februar 1956 wurde die Gruppe der Philatelisten umbenannt in

Postwertzeichen-Sammler-Verein Siemens Erlangen“ (PSV).

Seit 1999 führt der PSV eine eigene Jugendgruppe, in der die Kinder, Jugendlichen und Studenten von erfahrenen „Alt“-Sammlern in das bildende Hobby der Philatelie eingeführt und mit Rat und Tat unterstützt werden.

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Postwertzeichen-Sammler-Verein Siemens Erlangen“, nachfolgend kurz „PSV“ genannt.

    Er ist als Kultur- und Freizeitverein ein Mitglied des Hauptvereins „Freizeitgemeinschaft Siemens Erlangen e.V.“, nachfolgend kurz „FG“ genannt, und wird dort durch einen Delegierten, in der Regel durch den Vorsitzenden, vertreten.

  2. Die Siemens AG hat dem PSV die Erlaubnis erteilt, den Namen „Siemens“ in seinem Namen zu führen. Die Siemens AG, ihre Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigten sind jederzeit berechtigt, die Erlaubnis ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem PSV zu widerrufen.

  3. Ist die Erlaubnis widerrufen, hat der PSV innerhalb einer Frist von 90 Tagen eine Änderung des Vereinsnamens herbeizuführen. Der neue Vereinsname darf weder den Namen „Siemens“ noch eine damit verwechslungsfähige oder sonst ähnliche Bezeichnung enthalten, noch einen Hinweis auf eine Verbindung mit dem Hause Siemens oder seiner Organisation haben.

  4. Wird die Erlaubnis widerrufen, stehen dem PSV keine Ansprüche auf Entschädigung zu.

  5. Der PSV hat seinen Sitz in Erlangen.

  6. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

    § 2       Vereinszweck

 

  1. Der PSV erstrebt den Zusammenschluss von Briefmarkenfreunden und Philatelisten innerhalb der Siemens AG im Großraum Erlangen, aus Unternehmen mit Siemens-Beteiligung sowie aus ausgegliederten Teilbereichen, sofern sie vor der Ausgliederung im Unternehmen tätig waren. Entsprechendes gilt auch für deren Lebenspartner, Kinder und Enkel sowie für alters- und / oder aus anderen Gründen ausgeschiedene Mitarbeiter von Siemens oder der vorgenannten Unternehmen.

    Der PSV bezweckt die Förderung des Sammelns, Tauschens und Forschens jeglichen postalischen Materials durch geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. regelmäßig stattfindende Tauschabende und Tauschtage, an denen die Mitglieder und interessierte Gäste aus dem Erlanger Raum postalisches Material begutachten und ggfs. tauschen können

  2. Förderung der  - Allgemeinen und Philatelistischen Bildung -  durch Fachvorträge und Gespräche, in denen von erfahrenen Sammlern, auch aus anderen Vereinen, anhand von postalischem Material geschichtliche Hintergründe des Zeitgeschehens und der Völkerverständigung, die vielfältigen Freimachungen von Briefen, Karten und Paketen, die verschiedenen Stempel-, Druck- und Papiertechniken, Länder- und Bezirkssammlungen sowie Themen und Motive aus der Politik, Technik, Tierwelt, Musik, des Sports und vieles mehr, philatelistisch betrachtet und diskutiert werden

  3. Zusammenführen und Betreuen von Kindern und Jugendlichen aus Erlangen und Umgebung innerhalb einer eigenen Jugendgruppe, um kulturelle und soziale Bildung dieser Heranwachsenden durch das gemeinschaftliche Sammeln, Untersuchen und Tauschen von Briefmarken etc. zu fördern und sie damit bei der Gestaltung einer sinnvollen, interessanten und lehrreichen Freizeitbeschäftigung zu unterstützen.

 

  1. Zur Unterstützung und Durchführung seiner Aufgaben ist der PSV gleichzeitig Mitglied im „Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh), Landesverband Bayern“.

    Die Jugendgruppe des PSV ist Mitglied im Verband „Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (BPhJ).

  2. Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  3. Der PSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des PSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des PSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (z.B. Fachvortragenden aus anderen Vereinen werden nur die üblichen Auslagen erstattet).

  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

    § 3       Mittel des PSV

  1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält der PSV durch Beitragseinnahmen, Spenden, Zuschüssen und Erlösen aus Veranstaltungen.

  2. Die Mittel sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des PSV zeitnah zu verwenden.

     

    § 4       Mitgliedschaft

  1. Mitglied des PSV kann prinzipiell jede natürliche oder juristische Person mit „Siemens-Hintergrund“ werden, siehe hierzu auch § 2, Absatz (1).

    Darüber hinaus ist es möglich, Firmenfremde sowie Kinder, Jugendliche und Studenten ohne bisherigen Bezug zur Siemens AG im begrenzten Rahmen aufzunehmen. Die Entscheidung über das Verhältnis von Mitgliedern mit Siemens-Hintergrund zu Firmenfremden usw. trifft der PSV-Vorstand zeitlich nach Bedarf.

  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform (PSV-Vordruck) an den Vorstand des PSV zu richten, der über die Aufnahme durch Beschluss entscheidet. Bei Minderjährigen ist die vorherige Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.

  3. Der Beginn der Mitgliedschaft wird dem Mitglied persönlich mitgeteilt und kann zum 01. Januar oder zum 01. Juli eines Jahres erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist entsprechend anteilig zu zahlen.

    Das neue (erwachsene) Mitglied wird automatisch Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten (BDPh) und erhält einen diesbezüglichen Mitgliedsausweis. Außerdem werden Kinder, Jugendliche und Studenten automatisch Mitglied im Verband „Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (BPhJ). Die Aufnahmeformalitäten hierfür und ggfs. eine spätere Abmeldung übernimmt der Vorstand des PSV.

  4. Der PSV besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:

    a1)    Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu dem in § 2 (1) bzw. § 5 (1) genannten Personenkreis zählen und am 01. Januar des laufenden Jahres volljährig sind. Sie nehmen an den Veranstaltungen aktiv teil

    a2)    Ordentliche Mitglieder sind außerdem Jugendliche, Kinder und Studenten, die am 01. Januar des laufenden Jahres noch nicht volljährig sind. Sie nehmen an den Veranstaltungen im Rahmen ihrer Fähigkeiten aktiv teil

 

  1. Passive Mitglieder sind Mitglieder und Familienangehörige, die sich selbst nicht aktiv betätigen, aber im Übrigen die Interessen des PSV fördern

  2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den PSV besondere Verdienste erworben hat. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand des PSV. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Pflicht, Beitrag zu leisten, befreit

    Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod oder

  • mit dem Austritt oder

  • mit dem Ausschluss aus dem PSV oder

  • als Folge der Auflösung des PSV.

 

  1. Die Austrittserklärung muss in Textform gegenüber dem Vorstand des PSV erklärt werden. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

  2. Der PSV schließt Mitglieder aus, die die Interessen des PSV und/oder der FG schuldhaft in grober Weise verletzt haben, wiederholt gegen die Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes verstoßen oder die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des PSV in geheimer Abstimmung. Der Betroffene ist vorher anzuhören und in Textform auf sein Fehlverhalten hinzuweisen (abmahnen).

  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des PSV auf rückständige Beitrags- oder Gebührenforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Ein Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

 

Der BDPh-Ausweis und ggfs. der Entnahme-Stempel für die Tauschsendungen sind unaufgefordert und unverzüglich an den Vorstand des PSV zurückzugeben.

 

Der Vorstand des PSV veranlasst die jeweiligen Kündigungen beim BDPh bzw. BPhJ.

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Rechte der Mitglieder:

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

  2. Alle volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

  3. Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten sowie in den Vorstand gewählt zu werden.

 

  1. Pflichten der Mitglieder

    Alle Mitglieder haben die Pflicht

  1. Den Zweck des PSV nach besten Kräften zu fördern

  2. Den Mitgliedsbeitrag zu entrichten

  3. Kataloge, Fachzeitschriften und das Briefmarkenzubehör des PSV sorgsam, bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sachkenntnis zu behandeln sowie die Räumlichkeiten des Vereins gebührend zu schonen

  4. Die Satzung des PSV einzuhalten und den Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes Folge zu leisten

  5. Persönliche Veränderungen, wie z.B. Umzug, dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.

    § 6       Mitgliedsbeitrag

  1. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag in einer Summe im Voraus bis jeweils zum 31. März jedes Jahres zu bezahlen.

  3. Die Höhe der Beträge für Erwachsene, Kinder, Jugendliche und Studenten werden jährlich in der Hauptversammlung diskutiert und ggfs. neu beschlossen.

    § 7       Organe

  1. Organe des PSV sind:

    a)    die Mitgliederversammlung

    b)    der Vorstand.

     

    § 8       Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen

  1. Vorsitzender

  2. Stellvertretender Vorsitzender

  3. Schatzmeister

  4. Beisitzer

    Die Vorstandsmitglieder dürfen auch eine der Aufgaben der Beisitzer in Personalunion wahrnehmen

    Beisitzer sind:

    1. Schriftführer

    2. Tauschwart

    3. Bücherwart

    4. Jugendleiter.

  1. Der Vorstand vertritt den PSV im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei (2) Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

  2. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der erste Vorsitzende verhindert ist.

  3. Vom Vorstand werden bei Bedarf Beisitzer bestellt. Diese sollen den Vorstand in bestimmten Aufgabenbereichen unterstützen. Sie können an Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

  4. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben weiterer Sachbearbeiter bedienen, die an die Weisungen des Vorstands gebunden sind. Im Bedarfsfall können einzelne Tätigkeiten gegen angemessene Vergütung vergeben werden.

    Bei Bedarf können Vereinsämter (Sachbearbeiter) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

  5. Die Abwicklung von Rechtsgeschäften regelt eine Ordnung des Vereins.

§ 9       Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sonderaufgaben werden nach interner Absprache von Fall zu Fall separat vergeben. Die Aufgaben der Vorstandspersonen sind im Wesentlichen

  1. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie gemäß Tagesordnung. Er berichtet der Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus.

  2. Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung für die Finanz- und Sachmittel und Sicherstellung der Prüfung der Finanzmittel. Er überwacht die Beitragszahlungen und erstellt jährlich den Kassenbericht und den Wirtschaftsplan für das nächste Geschäftsjahr, der in der Mitgliederversammlung vorgelesen wird. Für außerordentliche Ausgaben ist das Einverständnis des Vorsitzenden einzuholen.

  3. Der Schriftführer führt die Protokolle bei den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen (Jahresbericht).

  4. Der Tauschwart leitet und organisiert den Rundsendedienst, führt die diesbezüglichen Abrechnungen durch und überwacht die Einhaltung der internen „Bestimmungen für den Tauschverkehr“.

  5. Der Bücherwart ordnet und verwaltet die vereinseigene Bibliothek und sorgt für die Beschaffung aktueller Kataloge und Fachzeitschriften.

  6. Der Jugendleiter betreut sowohl den philatelistischen Nachwuchs des PSV an den Tauschtagen als auch briefmarkenbegeisterte Kinder und Jugendliche an speziellen Jugendveranstaltungen.

  7. Dem Vorstand obliegt die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen in den PSV, die Sicherstellung des Einsatzes der Mittel ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke, das Einbringen von Vorschlägen zur Beitrags- und Gebührenordnung sowie die Aufstellung von Ordnungen.

  1. Vorstandsitzungen sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied mit einer angemessenen Ankündigungsfrist einzuberufen und zu leiten. Zu Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder zu laden. Vorstandssitzungen sind ebenfalls einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies gegenüber dem Vorsitzenden fordert.

  2. Jede satzungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über durchgeführte Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

  3. Der Vorstand hat die anwendbaren Datenschutzrichtlinien einzuhalten.

    § 10     Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung (Wahl und Annahme) des sie ersetzenden Vorstandsmitglieds im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, übernimmt der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen seine Aufgaben.

  3. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben können durch Beschluss in einer besonderen zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller volljährigen Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Beachtung von Paragraph 12 (4) unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen, mit Wirkung des auf den Monat der Erklärung folgenden Monatsletzten. Die Erklärung erfolgt gegenüber allen anderen Vor­standsmitgliedern.

     

    § 11     Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des PSV.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

  2. Entlastung des Vorstands

  3. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  5. Behandlung eingereichter Anträge

  6. Beschlussfassung über Art, Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und gegebenenfalls über Erlass und Änderung von Beitrags- und Gebührenordnungen

  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des PSV, im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei (2) Wochen, bei Satzungsänderungen mindestens drei (3) Wochen, vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist die beabsichtigte Änderung mit der Einladung bekanntzugeben.

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden.

  4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens fünf (5) Tage] vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingegangen sein. Sie sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Paragraph 15 (2) bleibt davon unberührt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen nicht.

  6. Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt und von dem Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet werden. Mitglieder haben ein Recht auf Einsicht.

  7. Die Kassenprüfer werden für zwei (2) Jahre gewählt.

§ 12     Wahlen

  1. Für die Dauer der Durchführung einer Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter oder einen Wahlausschuss.

  2. Die Wahl kann einzeln, oder wenn es die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer wünscht, im Block erfolgen. Die Wahl kann offen (Handzeichen) oder geheim Stimmzettel erfolgen. Eine geheime Wahl ist erforderlich, wenn zwei oder mehr Kandidaten für einen Posten vorgeschlagen sind oder wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Teilnehmer verlangt.

  3. Über Entlastung und Wahl ist ein Protokoll zu führen.

§ 13     Jahresabschluss

  1. Der Jahresabschluss ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die gewählten Kassenprüfer erstatten Bericht über die Prüfung auf der folgenden Mitgliederversammlung.

    § 14     Satzungsänderungen

  1. Die Änderung der Satzung kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, wenn das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit erklärt hat.

    § 15     Auflösung des PSV

  1. Die Auflösung des PSV kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind.

  2. Sind in der Mitgliederversammlung mit dem Ziele der Auflösung des PSV nicht genügend Mitglieder erschienen, so ist die Mitgliederversammlung unverzüglich unter Beachtung von § 11 (4) erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlusslage hinzuweisen.

  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des PSV gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  4. Wenn und soweit bei der Auflösung des PSV oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke noch Vermögen vorhanden ist, ist dieses anderen, gemeinnützigen Vereinen des Hauptvereins (FG Siemens) anteilig ihrer Mitgliederzahl auszukehren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben.

    § 16     Inkrafttreten

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.02.2014 tritt diese Fassung der Satzung in Kraft und löst die Fassung vom 14.11.1984 ab.

 

 

 

 

Erlangen, den 13.02.2014

 

 

 

 

 

Vorsitzender                                  Stellvertretender Vorsitzender

 

gez. Ulrich Viedenz                                     gez. Horst Domnick